Fahrrelevanz Bei Erkrankungen

Informationen zu den Eignungsvoraussetzungen und zur Vorsorgepflicht


FAHRRELEVANZ BEI ERKRANKUNGEN – WORUM ES GEHT?
In der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist in den §§ 11 und 46 sowie in der Anlage 4 und 6 festgelegt, dass bestimmte Erkrankungen Auswirkungen auf die Kraftfahreignung haben können. Der Gesetzgeber hat außerdem im § 2 Absatz 1 der Fahrerlaubnisverordnung festgelegt, dass jeder Kraftfahrer, der sich aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, am Verkehr nur teilnehmen darf, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet.

Nach einer schweren oder chronisch fortschreitenden Erkrankung ist jeder Autofahrer deshalb verpflichtet, sich ärztlich und gegebenenfalls psychologisch beraten zu lassen. Wer ohne Beratung und entsprechende Vorsorge trotzdem Auto fährt und in einen Unfall verwickelt wird, dem können rechtliche Nachteile entstehen. Die Durchführung einer freiwilligen Beobachtungsfahrt mit einem Fahrlehrer ist – neben anderen Maßnahmen – eine geeignete Möglichkeit, um die aktuelle Fahrkompetenz einschätzen zu lassen. Hierbei kann in einem ersten Schritt beurteilt werden, ob die Voraussetzungen vorliegen, ein Kraftfahrzeug auch in Belastungssituationen sicher zu führen, und ob ein Gefährdungssachverhalt ausgeschlossen werden kann.

Die Bewertungskriterien für diese Beobachtungsfahrt sollen sich nicht an den Bedingungen orientieren, die für Fahrschüler gelten. Bei Menschen mit krankheitsbedingten fahrrelevanten Einschränkungen, die eine Fahrerlaubnis besitzen und über eine entsprechende Fahrerfahrung vor ihrer Erkrankung verfügen, ist in erster Linie zu beurteilen, ob das Fahrverhalten trotz dieser Einschränkungen sicher genug ist. Es wird empfohlen, dass Fahrer mit einer Erkrankung, die zu fahrrelevanten Beeinträchtigungen führen kann, ihre aktuelle Fahrkompetenz zumindest durch eine freiwillige Beobachtungsfahrt mit einem Fahrlehrer überprüfen lassen.

Wenn eine ausreichende Fahrkompetenz vorliegt, kann eine Bescheinigung über die Durchführung einer freiwilligen Beobachtungsfahrt dem Fahrer helfen, nachzuweisen, dass er seine Vorsorgepflicht ernst genommen hat. Im Rahmen einer freiwilligen Beobachtungsfahrt kann sich ergeben, dass gegenwärtig keine ausreichende Fahrkompetenz besteht. In diesem Fall halten wir es für geboten, den Patienten über weitere Maßnahmen zur Abklärung oder Verbesserung seiner Fahrkompetenz zu beraten (z.B. Durchführung eines Fahrtrainings, amtliche Abklärung der Fahreignung durch die Führerscheinstelle, Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens).

NACHWEIS DER FAHREIGNUNG
Eine Beurteilung der Fahreignung nach einem Schlaganfall ist möglich durch eine freiwillige Abklärung der fahrrelevanten körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit. Ein klinischer Neuropsychologe kann dabei die psychischen Leistungsbereiche untersuchen. Die Beurteilung der Fahreignung kann durch eine praktische Fahrverhaltensprobe ergänzt werden.

Wenn eine ausreichende Fahreignung besteht, kann eine befürwortende Beurteilung schriftlich bescheinigt werden. Dies ist ein Nachweis dafür, dass der Vorsorgepflicht nachgekommen worden ist. Sollte eine amtliche Abklärung der Fahreignung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde notwendig sein, kann ein klinischer Neuropsychologe bei den notwendigen Vorbereitungen unterstützen und dabei begleiten.

ANFORDERUNGEN AN DIE PSYCHISCHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Bei einem Schlaganfall müssen für die Kraftfahreignung bestimmte Mindestanforderungen in folgenden psychischen Leistungsbereichen weiterhin gegeben sein:

  • Visuelle Wahrnehmung
  • Konzentrationsfähigkeit
  • Aufmerksamkeit
  • Reaktionsfähigkeit
  • Belastbarkeit

Eignungsmängel können unter Umständen ausgeglichen werden durch:

  • technische Maßnahmen (z.B. Fahrzeuganpassungen)
  • neuropsychologische Therapie
  • Behandlung mit Medikamenten
  • eine sicherheitsbewusste Grundeinstellung
  • eine gute Selbstwahrnehmung und Risikoeinschätzung
  • eine gute Fahrpraxis und die Fähigkeit zu vorausschauendem Fahren

AUF EINEM BLICK

  • nach einem Schlaganfall besteht eine gesetzliche Vorsorgepflicht
  • ein Nachweis der Fahreignung ist auch durch eine freiwillige Abklärung möglich
  • es müssen Mindestanforderungen an die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit erfüllt werden
  • ein klinischer Neuropsychologe kann eine Untersuchung der psychischen Leistungsfähigkeit vornehmen
  • eine amtliche Abklärung der Fahreignung darf nur durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde vorgenommen werden